Satzung

ZeitAnschauen e.V.

Satzung (geändert und neu gefasst am 12.03.2012)

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „ZeitAnschauen“.

Er hat seinen Sitz in Greifswald und soll hier in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Zusatz ‚e.V.‘.

Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein befasst sich mit der Planung, Durchführung und Förderung photographisch-literarischer Projekte, die der künstlerischen Auseinandersetzung mit lebens-geschichtlichen und seelsorgerlichen Themen gewidmet sind und der Zusammenarbeit mit Dr. Raymond Hans Jarchow (Photographie) und Claudia Lohse-Jarchow (Textredaktion und künstlerische Mitarbeit) entstammen.

Im Rahmen dieser Projekte werden auf der Grundlage seelsorgerlicher Gesprächs-techniken Interviews geführt, die textlich überarbeitet und z.T. anonymisiert werden. Ebenso entstehen photographische Portraits, die die interviewten Personen zeigen. Die Texte und Photographien werden unter Zustimmung der Protagonisten, z. B. in Ausstellungs- oder Buchform publiziert. An die Portraitierten werden keine Honorar-forderungen erhoben. Diese Arbeit geschieht unentgeldlich. Ebenso erheben die Protagonisten keine finanziellen Forderungen an die Künstler oder an den Verein.

Ziel der Projekte ist es, Lebensgeschichten und -bilder zu sammeln, zu bewahren und sichtbar zu machen; für die Portraitierten selbst, ihre Familien und für die Gesellschaft. Dabei geht es darum, Einzigartigkeit vor dem Vergessen zu schützen und zugleich Rezipienten die Möglichkeit zu geben, an ihren eigenen Geschichten und Lebensbildern berührt zu werden. Das Berührtwerden vom Exemplarischen und die dadurch ausgelöste Vergegenwärtigung der eigenen Seelenwelt kann Orientierung geben und so zur Lebenshilfe werden.

Durch die o. g. Projekte werden zwischenmenschliche Kommunikation, Verortung in Tradition und Geschichte und die Auseinandersetzung mit biographischen Ereignissen, besonders aber deren Wertschätzung, gefördert. Jede Individualität ist immer auch Spiegel des Universellen, Allverbindenden. Dies deutlich zu machen ist ein Anliegen der künstlerischen Arbeit, die der Verein unterstützt.

Der Verein stellt sich die Aufgabe, diese Vorhaben organisatorisch zu betreuen und durch die Erhebung von Mitgliederbeiträgen und Sammlung von Spenden finanziell zu unterstützen.

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (’steuerbegünstigte Zwecke‘, §§ 51ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Dokumentation von Lebenserfahrung, Tradition und Zeitgeschichte

  2. Bewahrung menschlicher Individualität in Bild und Wort

  3. Veröffentlichung der Ergebnisse in Ausstellungen, Büchern und Katalogen, sowie über das Internet, wodurch 1. und 2. kommuniziert werden und multiplikatorisch wirksam werden können

  4. Nichtkommerzielle Organisation von Veranstaltungen wie Vorträgen, Workshops, Podiumsdiskussionen

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden, die die Aufgaben des Vereins unterstützen und fördern möchte. Auch für die Mitgliedschaft juristischer Personen steht der Verein offen.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein oder durch den Tod des Mitgliedes.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des folgenden Kalender-monats jederzeit erklärt werden.

Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied in schriftlicher Form bekanntzumachen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei der Mitglieder-versammlung eingelegt werden, die in diesem Fall binnen eines Monats einzuberufen ist. Sie entscheidet über einen Ausschluss abschließend; dafür ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der von den Mitgliedern zu zahlende Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgestellt.

Die Mitglieder des Vereins haben freien Zutritt zu den Veranstaltungen, die durch den Verein finanziell gefördert werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

– der Vorstand

– die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus vier Mitgliedern.

Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die drei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer die Aufgaben des Schatzmeisters und Schriftführers übernimmt.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit jeweiliger Alleinvertretungsvollmacht.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 10.000,00 Euro (in Worten: Zehntausend 0/00 Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

Der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte,

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. die Aufstellung eines Haushaltplans für jedes Geschäftsjahr,

5. die Buchführung,

6. die Erstellung des Jahresberichts,

7. die Vorbereitung und

8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstands-mitglieds. In diesem Fall ist die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes erforderlich.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Er ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von drei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 11 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung; die Einladung muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Die Tagesordnung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden.

Der Mitgliederversammlung obliegen u. a. folgende Aufgaben:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

  2. die Wahl der Kassenprüfer,

  3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste

    Geschäftsjahr,

  4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

  5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und

  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

§ 12 Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins erfordern übereinstimmende Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands. Sie sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

§ 13 Das Vermögen des Vereins

Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in § 2 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.

Der Verein erhält seine Mittel durch Beiträge der Mitglieder und Spenden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

Bei Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen der TelefonSeelsorge Greifswald oder deren Rechtsnachfolger zu die es ausschließlich im Sinne des Stiftungszwecks verwenden darf.

Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

Von der Gründungsversammlung einstimmig beschlossen.

Rostock, den

Raymond Jarchow (Schriftführer) Claudia Lohse-Jarchow (Vorsitzende)